Katzen und Mietrecht

Keine Zustimmung für Hund und Katze

AG Waldshut-Tiengen 7 C 59/02
Sieht ein Mietvertrag ausdrücklich vor, dass der Mieter zur Hunde- und Katzenhaltung vorher die Zustimmung des Vermieters einholen muss, dann rechtfertigt die gleichwohl vorgenommene Tierhaltung die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Selbst wenn es sich bei dem streitigen Tier um ein ausgesprochen friedliches Exemplar handelt, dass die Mitbewohner in keinster Weise stört, geht das Interesse des Vermieters, die gesamte Wohnanlage ruhig zu halten, vor. Denn wenn der Vermieter dem einen Mieter die Tierhaltung genehmigt, muss er auch den anderen Mietern hierzu seine Zustimmung erteilen.


Katzenschutznetz stört das optische Gesamtbild nicht

AG Köln 222 C 227/01
Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss ein vom Mieter am Balkon angeschraubtes Katzenschutznetz auch dann dulden, wenn die Eigentümergemeinschaft eine Entfernung dieses Fangnetzes zuvor beschlossen hat. Denn dieses Katzenschutznetz, dass sich jederzeit wieder folgenlosanmontieren lässt, ist mit bloßem Auge kaum zu erkennen und fällt gegenüber den recht unterschiedlich genutzten anderen Balkonen kaum auf. Da der Balkon zudem nach hinten ausgerichtet ist, konnte nach Überzeugung des Gerichts von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein. Folglich muss der Mieter das Netz nicht entfernen.


Katzennetz an Balkon 

AG Hamburg 42 C 384/99
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C 2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses verbietet.


Katzennetz an Balkon 

AG Wiesbaden, Urteil vom 17. 12. 1999
  AZ 93 C 3460/99-25  
Gegenüber dem Mieter, der am Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. 

Die Klägerin behauptet, durch die Netzkonstruktion werde das Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage negativ beeinträchtigt. Sie war der Ansicht, es handele sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und verlangte die Entfernung der Netzkonstruktion. Die Klage hatte Erfolg. 

Unerheblich ist, welche Zwecke die Beklagten mit der Installation des Netzes verfolgten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Montierung eines Katzennetzes mit sich bringe. 


Mieter darf Katzenloch sägen

AG Erfurt AZ 223 C 1095/98
Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seine Katze ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen. Dies sei nicht gerechtfertigt entschied das Amtsgericht Erfurt, denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muss der Katzenhalter bei einem Auszug die Tür ersetzen.


Katzenverbot in der Mietwohnung?

AG Hamburg AZ 8C 185/96
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine Belästigung ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die Wohnungsgröße ist entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Nicht mehr zumutbar, entschied das AG Berlin-Lichtenberg (Az.: 8 C 185/96), sind sieben Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung.


Sieben Katzen in Mietwohnung 

AG Lichtenberg, Urteil vom 31. 7. 1996 
Das Halten von sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, ohne daß es auf zusätzliche Beeinträchtigungen, etwa durch eine Geruchsbelästigung, ankommt. 

Die Kläger, die die von den Beklagten gemietete Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss eines Hauses 1994 erworben haben, haben sich gegen die Haltung von sieben Katzen in der Wohnung durch die Beklagten gewandt und Unterlassungsklage dahin erhoben, dass den Beklagten untersagt wird, mehr als zwei Katzen in der Wohnung zu halten. Die Klage hatte Erfolg. 


Katzenflöhe

AG Köln, Urteil vom 6. 12. 1995
Der Mieter haftet aus positiver Vertragsverletzung für das Einschleppen von Katzenflöhen in das Wohnhaus durch seine Katze. 

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass nach Auszug des Beklagten Katzenflöhe in der Wohnung waren. Auch nach einer Zeugenaussage war die Wohnung stark von Katzenflöhen befallen. Das Gericht geht davon aus, dass auch die Katzenflöhe in der Waschküche von dem Unrat stammen, den der Beklagte nach dem Auszug aus seiner Wohnung dort abgestellt hatte. Da das Einschleppen von Katzenflöhen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt, haftet der Beklagte hierfür aus einer positiven Forderungsverletzung. 


Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB 

AG Köln, Urteil vom 13. 7. 1995 
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. 

Im Rechtsstreit zwischen der kleinen Wohnungsgenossenschaft und der beklagten Mieterin kam es - unter anderem - auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrags an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten." Das AG hat die Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar gehalten. 


Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werden 

AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26. 5. 1993 
Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 9. 1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen. 

Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden. Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte. 


Formularmietvertragliches Tierhaltungsverbot ist wirksam 

LG Hamburg, Urteil vom 24. 11. 1992 
Das formularmietvertragliche Tierhaltungsverbot "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist wirksam. 

Dem Kläger steht entgegen der Annahme des AG ein Anspruch auf Abschaffung der von der Beklagten in der Mietwohnung gehaltenen Katze nach § 550 BGB zu, denn deren Haltung ist vertragswidrig. 

Die Formularklausel "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist eindeutig; sie enthält ein klares Verbot der Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren. Die Auffassung des AG, die Klausel enthalte einen Genehmigungsvorbehalt, welcher dem Vermieter nur ein gebundenes Ermessen einräume, findet weder im Wortlaut noch im Sinn der Regelung eine Stütze. 

Anders als die vom OLG Frankfurt 1992 bewertete Klausel verstößt die hier einschlägige Vertragsvorschrift nicht gegen das Übermaßverbot und damit gegen § 9 AGBG, weil Kleintiere von dem Verbot ausgenommen sind. 


Entfernung von nicht genehmigten Haustieren 

AG Aachen, Urteil vom 13. 3. 1992 
Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. 

Obwohl der schriftliche Mietvertrag der Wohnung des Beklagten die Tierhaltung verbietet und der Kläger niemals eine Einwilligung gegeben hat, kann der Kläger die Entfernung der beiden Katzen nicht verlangen, da der Beklagte sie bereits seit 5 Jahren seit seinem Einzug hält und sich daher nach aller Erfahrung eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren könnte nur verlangt werden, wenn die Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden (z. B. permanent bellende Hunde) oder die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit gefährdet (z. B. Giftschlangen). 


Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der Mietwohnung 
LG Hamburg, Beschluss vom 14. 6. 1991 
Der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der Mietwohnung ist nicht berufungsfähig. 

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 1.000,- gemäß § 3 ZPO festgesetzt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, welche die Tierhaltung für die Lebensführung des Menschen hat. Die Ausführungen der Beklagten zur Intensität des Verhältnisses zu ihrer Katze rechtfertigen keine höhere Festsetzung des Wertes. 


Wirksames Katzenhaltungsverbot in Mietvertrag 

LG Hamburg, Beschluss vom 16. 4. 1991 
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muß entfernt werden. 

Am 15. 9. 1952 vermietete der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit Nebenräumen im Erdgeschoss seines Hauses. Im Mietvertrag heißt es: "Haustiere, insbesondere Hunde, Hühner und Kaninchen usw. dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine erteilte Erlaubnis jederzeit zu widerrufen". 1984 hielten die Beklagte und ihre damals noch lebender Ehemann mit Erlaubnis des Vermieters einen Hund. 1987 schaffte sich die Beklagte anstelle des Hundes eine Katze an. Unter dem 26. 7. 1990 forderte die Klägerin auf, die Katze zu entfernen. Das AG hat der Klage, die Beklagte zu verurteilen, die Katze zu entfernen, stattgegeben. 

Anmerkung: In der Berufungsverhandlung wies das LG darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Gleichwohl schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Vermieterin verpflichtete, aus dem Urteil des AG nicht zu vollstrecken. 


Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Tierhaltung 

LG Hamburg, Beschluss vom 11. 5. 1990 
Der Streitwert für die Unterlassungsklage des Vermieters, eine Katze in der Mietwohnung zu halten, beträgt DM 1.000,-. 

Bei der Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO, § 12 GKG vom Interesse des Klägers auszugehen. Dieses ist hier in der Wahrung des Hausfriedens, der Vermeidung von Störungen, die mit der Tierhaltung verbunden sein können, und damit in der Abwendung der Gefahr, Minderungen oder Schadenersatzansprüchen anderer Mieter ausgesetzt zu sein, zu sehen. Die Bewertung wird u. a. von der Größes des Hauses bzw. von der Anzahl der Mieterhaushalte, aber auch nach anderen Gesichtspunkten wie beispielsweise der Tierart und dessen Haltung abhängen. Danach wäre auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. 

In diesem Streitfall hat die Kammer mit Beschluss vom 27. 7. 1992 den Streitwert auf DM 1.500,- festgesetzt, vor allem unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. 



Widerruf der Erlaubnis zum Halten einer Hauskatze 

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 9. 3. 1990 
Sieht ein Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vor, dass die Erlaubnis zum Halten einer Katze widerrufen werden kann, dann ist der Halter bei einem Widerruf der Erlaubnis durch den Vermieter, der sich auf die von einem Mitmieter behauptete Geruchsbelästigung stützt, verpflichtet, die Katze abzuschaffen. Ob sich der Mitmieter zu Recht beschwert, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist ferner, ob die schriftliche Beschwerde weiterer Mitmieter von dem Vermieter veranlasst worden ist und von diesen Mitmietern noch aufrecht erhalten wird. 

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Mietshaus der Kläger, die die Abschaffung der von den Beklagten gehaltenen Hauskatze fordern. Zur Tierhaltung heißt es in § 23 des zwischen den Parteien geschlossen Vertrags: "Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. ... Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden." Die einmal unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Genehmigung zum Halten einer Katze wurde von den Klägern am 15. 11. 1989 widerrufen. Die Klage auf Abschaffung der Hauskatze hatte Erfolg.


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